Arbeitsrecht
Krankmeldung
Eine Krankmeldung über eine Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich, also so schnell wie in dem Fall möglich, angezeigt werden. Eine telefonische Anzeige beim Vorgesetzten zu Beginn der Arbeitszeit ist die Regel.
Der Arbeitnehmer muss jedoch nicht die Art und Ursache der Erkrankung angeben. Wichtig ist jedoch, dass der Beginn und das (voraussichtliche) Ende der Arbeitsunfähigkeit genannt werden müssen.
Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, so ist zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Wochenende und Feiertage mitzählen. Es muss also am Montag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen, wenn die Krankheit am Freitag beginnt.
Wichtig: In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag kann eine andere Frist für die Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart sein!
Ansprechpartner zum Thema

Prof. Dr. Ulrich Hammer
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Rechtsanwalt Ole M. Hammer
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Rechtsanwältin Laura Elaine Hoffmann
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