Besonderheiten ergeben sich beim Wechselmodell, das u. U. Unterhaltsleitungen komplett entfallen lassen kann oder bei dem beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind, wenn die Eltern die Betreuung des Kindes exakt 50:50 aufteilen. (Sog. Echtes Wechselmodell) Bei dem unechten Wechselmodell, bei dem ein Elternteil ein sehr ausgedehntes Umgangsmodell mit dem Kind ausübt, aber nicht zu genau 50 Prozent das Kind versorgt, tritt u. U. wiederum die übliche Berechnung eines Geldunterhalts an die Stelle.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitiguns als Fachanwälte für Familien- und Sozialrecht beraten zu lassen, wenn Sie ein Auskunftsverlangen des Jobcenters oder des Sozialamts per Post erreicht. Dies passiert, wenn das Jobcenter oder Sozialamt für Angehörige Vorschüsse leistet.
Sie erhalten i. d. R. einen Fragebogen, in dem Sie Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen offen legen sollen. Wir raten Ihnen bereits mit Erhalt dieser Auskunft einen Termin bei uns zu machen, um sodann eine familienrechtliche Unterhaltsberechnung sowie eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung für Sie durchzuführen und die weitere Korrespondenz mit dem Jobcenter oder Sozialamt zu übernehmen. Oft ist dann der Gang vor das Familiengericht durch die Behörde vermeidbar.