Navigation überspringenSitemap anzeigen
Hammer Rechtsanwälte. Rechtsanwälte Ole M. Hammer und Laura Elaine Hoffmann, GbR - Logo

Osterstraße 41-44 (Ostertorpassage)
31134 Hildesheim

Telefon 05121 / 20 80 90
Telefax 05121 / 20 80 911

Montag bis Freitag 08:30 - 17:30 Uhr

Arbeitsrecht

Sie haben eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Wir beraten und vertreten Sie bei arbeitsrechtlichen Anliegen professionell.

Jetzt mehr erfahren ...
Familienrecht

Sie haben Fragen zur Eheschließung oder Sorgerecht? Die Anwälte der Kanzlei Hammer beraten und vertreten Sie bei allen Anliegen im Bereich des Familienrechts.

Jetzt mehr erfahren ...
Sozialrecht

Das Sozialrecht stellt das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip eines Staates sicher und deckt Bereiche wie Kranken- oder Rentenversicherung ab. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Jetzt mehr erfahren ...
Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Die Hammer Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte als Bürger durchzusetzen.

Jetzt mehr erfahren ...

Gewaltschutz, Kindeswohl und mehr häusliche Gewalt, Kindeswohlgefährdung und internationales Familienrecht in Hildesheim

Gewaltschutz und häusliche Gewalt

Opfer von Gewalt benötigen effektiven Schutz. Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer von (häuslicher) Gewalt, die neben oder anstatt eines strafrechtlichen Verfahrens zivilrechtlichen Schutz ersuchen. Meist werden Opfer bereits bei Anzeigenstellung bei der Polizei oder direkt nach einem Vorfall häuslicher Gewalt auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages hingewiesen. Nach Antragstellung der verletzten Person trifft das Gericht bei Glaubhaftmachung eine Schutzanordnung, die folgende Inhalte regeln kann:

  • Verbot eines Zutritts zur Wohnung
  • Verbot sich der Wohnung des Opfers zu nähern
  • Verbot des Aufenthalts an Orten, wo das Opfer häufig anzutreffen ist, z. B. Schule, Freizeiteinrichtungen und insbesondere der Arbeitsplatz
  • Verbot der Herbeiführung eines Zusammentreffens mit dem Opfer
  • Verbot der Kontaktaufnahme, insbesondere auch über Telekommunikationsmittel, wie E-Mail, Telefon, Smartphone, Handy, SMS, WhatsApp, Fax oder Briefe

Die Maßnahmen werden bezogen auf den Einzelfall angeordnet. Daher sind auch andere Maßnahmen denkbar, wenn der Einzelfall dies erfordert.

Schutzanordnungen kommen nicht erst bei körperlicher Gewalt zum Tragen, sondern können bereits bei ernsthaften Drohungen oder Nachstellungen durch den Täter („Stalking“) beantragt werden.

Kommt es zu einem Hauptsacheverfahren genügt nicht mehr allein die Glaubhaftmachung (wie in einem Eilverfahren). Vielmehr müssen u. U. die Übergriffe durch den sog. Vollbeweis gegenüber dem Gericht überzeugend dargelegt werden, z. B. durch Zeugen, Augenschein, Urkunden (Ärztliche Atteste, Polizeiberichte), Sachverständigengutachten und Parteivernehmung.

Liegt eine Schutzanordnung vor, kann das Opfer bei einer Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher, die bei Widerstand Gewalt anwenden und die Polizei hinzuziehen können. Daneben besteht die Möglichkeit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen. Außerdem begehen Täter bei Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen eine Straftat, die eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Kurzfristige Beratung bei Gewaltschutz möglich

Gerade bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz drängt die Zeit und Sie benötigen kurzfristigen anwaltlichen Beistand, da häufig ein Termin beim Familiengericht ansteht. In diesen Fällen ist es möglich, Ihnen sehr kurzfristig einen Beratungstermin zu geben und Sie ggf. auch in einem gerichtlichen Termin dann anwaltlich zu vertreten.

Kindeswohlgefährdung

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vielfach im Gesetz verwendet wird, aber an keiner Stelle klar definiert wird. Grundsätzlich gilt im Familienrecht, dass viele Entscheidungen immer das Wohl des Kindes im Blick haben müssen. Die Rechtsprechung hat sich oftmals mit dem Begriff der Kindeswohlgefährdung auseinandergesetzt und ihn immer wieder neu definiert oder ausgelegt. Von einer Kindeswohlgefährdung ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Rede,

  • wenn eine gegenwärtige Gefahr vorliegt
  • die mit ziemlicher Sicherheit bei weiterer Entwicklung der Dinge
  • zu einer erheblichen Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes

führen wird.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass noch kein Schaden eingetreten sein muss, aber das Jugendamt davon ausgeht, dass der Eintritt eines Schadens kurz bevor stehen könnte. §42 SGB VIII und §8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII ermöglichen in bestimmten Fällen dem Jugendamt dann die Inobhutnahme des Kindes. Der Entzug der elterlichen Sorge droht. Diese Situation stellt für alle Beteiligten eine Ausnahmesituation dar, die viel Fingerspitzengefühl abverlangt.

Kurzfristige Beratung bei Inobhutnahmen durch das Jugendamt möglich

Gerade bei Inobhutnahmen drängt die Zeit und Sie benötigen kurzfristigen anwaltlichen Beistand, da häufig ein Termin beim Familiengericht ansteht. In diesen Fällen ist es möglich, Ihnen sehr kurzfristig einen Beratungstermin zu geben und Sie ggf. auch in einem gerichtlichen Termin dann anwaltlich zu vertreten.

Internationales Familienrecht

Es werden immer mehr grenzüberschreitende Ehen geschlossen, weshalb das internationale Familienrecht zunehmend an Bedeutung gewinnt. Ein internationaler Bezug ist bereits gegeben, wenn ein oder beide Partner eine andere Staatsangehörigkeit haben, (zeitweise) im Ausland gelebt haben oder leben werden, Vermögen im Ausland belegen ist oder Kinder sich im Ausland aufhalten.

Gerade bei der Scheidung von binationalen Ehen stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist bzw. welches Recht sinnvollerweise angewendet werden soll. Dabei spielt das internationale Privatrecht (IPR) eine tragende Rolle, das durch zahlreiche EU-Verordnungen, völkerrechtliche Abkommen oder ggf. nachrangiges nationales Recht weiter ausgestaltet wird. Betroffene wissen häufig nicht, ob und wann ein deutsches Gericht in einem Streitfall über die elterliche Sorge und den Umgang mit Auslandsbezug entscheiden darf.

Gerne unterstützen wir Sie zur Konfliktvermeidung beim Entwurf eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn Fragen der Rechtswahl auftreten oder im Vorfeld klar ist, dass die Familie nicht auf Dauer in Deutschland leben wird.

Insbesondere folgende Fragen stellen sich:

  • Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit
  • Anwendbares Recht
  • Eheverträge
  • Lebenspartnerschaftsverträge
  • Ehescheidung und Aufhebung von Lebenspartnerschaften
  • Rechtswahl in Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Internationale Abkommen
  • Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht
  • Bedarfskorrektur bei Aufenthalt im Ausland
  • Entscheidung über elterliche Sorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Zivilrechtliche Fragen bei internationaler Kindesentführung
  • Inlandsadoptionen mit Auslandsbezug
  • Anerkennung von Auslandsadoptionen
  • Kindesnachzug
  • Familiennachzug
  • Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status nach einer Scheidung

Adoption

Mit einer Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind wird juristisch eine Eltern-Kind-Beziehung begründet, ohne dass es auf die biologische Herkunft ankommt. Dabei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Adoptionsformen:

  • Adoptionen von Pflegekindern
  • Beratung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
  • Stiefkindadoptionen
  • Sukzessivadoption
  • Erwachsenenadoption, Volljährigenadoption
  • Verwandtenadoptionen
  • Adoptionen im Inland
  • Adoptionen im Ausland
  • Anerkennung von Adoptionen
  • Probleme bei der Einwilligung zur Adoption
  • Aufhebung der Adoption

Klärung einzelner rechtlicher Probleme

Die anwaltliche Beratung in einem Adoptionsverfahren kann die Klärung einzelner Probleme sein, bspw. bei einer Auskunftsverweigerung der leiblichen Eltern oder einzelner familien- und erbrechtliche Probleme. Auswirkungen können Adoptionen im Bereich des Migrationsrechts haben, wenn sich Fragen nach einem aufenthaltsrechtlichen Status oder der Staatsbürgerschaft ergeben. Bei Inlandsadoptionen mit Auslandsberührung kann sich die Frage stellen, ob das Recht des Herkunftslandes des Kindes für die Adoption maßgeblich sein kann. 

Dies richtet sich nach dem internationalen Privatrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland (Sog. Auslands- oder Internationale Adoption) wird ein spezielles Vermittlungsverfahren vorgeschaltet, dass sich nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption richtet.

Unterstützung im gesamten Adoptionsverfahren

Möglich ist auch, Sie durch das gesamte Adoptionsverfahren zu begleiten und Sie insbesondere bei den zahlreichen bürokratischen und formalen Hürden zu unterstützen. Am Anfang einer solchen Zusammenarbeit steht immer eine Erstberatung, in der wir Ihnen einen Überblick über das Adoptionsverfahren sowie seine Voraussetzungen und Ihre persönliche Situation mit Ihnen erörtern und abschätzen. Auf Wunsch begleiten wir Sie dann auch durch das gesamte Adoptionsverfahren. In diesem Fall würden wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung abschließen, da unsere Zusammenarbeit dann auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Eine solche Vereinbarung schafft für Sie dann vor allem Kostentransparenz.

Die Erstberatung, in der wir Sie über die Voraussetzungen und Möglichkeiten informieren, kann selbstverständlich auch unabhängig von einer Vertretung im Adoptionsverfahren erfolgen.

05121 / 20 80 90
×
Diese Web­site nutzt Cookies oder Dritt­anbieter­dienste nur mit Ihrem Ein­verständnis - jeder­zeit wider­ruflich und frei­willig!Individuelle EinstellungenAlle akzeptierenImpressumDatenschutz­erklärung×
Zum Seitenanfang