Navigation überspringenSitemap anzeigen
Hammer Rechtsanwälte. Rechtsanwälte Ole M. Hammer und Laura Elaine Hoffmann, GbR - Logo

Osterstraße 41-44 (Ostertorpassage)
31134 Hildesheim

Telefon 05121 / 20 80 90
Telefax 05121 / 20 80 911

Montag bis Freitag 08:30 - 17:30 Uhr

Arbeitsrecht

Sie haben eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Wir beraten und vertreten Sie bei arbeitsrechtlichen Anliegen professionell.

Jetzt mehr erfahren ...
Familienrecht

Sie haben Fragen zur Eheschließung oder Sorgerecht? Die Anwälte der Kanzlei Hammer beraten und vertreten Sie bei allen Anliegen im Bereich des Familienrechts.

Jetzt mehr erfahren ...
Sozialrecht

Das Sozialrecht stellt das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip eines Staates sicher und deckt Bereiche wie Kranken- oder Rentenversicherung ab. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Jetzt mehr erfahren ...
Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Die Hammer Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte als Bürger durchzusetzen.

Jetzt mehr erfahren ...

Studienplatzklage Studienplatz einklagen mit Rechtsanwalt in Hildesheim | Dr. Hammer

Rechtsschutzversicherungen und Studienplatzklagen

Rechtsschutzversicherer müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle für bis zu zehn Studienplatzklagen aufkommen. Allerdings sind derartige Verfahren oft von vornherein gar nicht mitversichert.

Möchte ein Rechtsschutzversicherter überprüfen, ob die Rechtsschutzversicherung für das Verfahren einspringt, so muss er nachschauen, ob das Verwaltungsrecht in seiner Versicherungspolice mit aufgenommen ist, ohne dass das Hochschulrecht ausgeschlossen worden ist.

Doch zehn Klagen, wie sie das Oberlandesgericht Celle erlaubt hat, sind oft gar nicht mehr möglich, da das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass Universitäten zu Recht außer kapazitäre Anträge von Bewerbern zurückweisen dürfen, die sich in ihrer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung auch an diesen Universitäten beworben hatten. Machen die Universitäten hiervon zukünftig vermehrt Gebrauch bzw. je nach Auffassung der örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte, so werden potenzielle Kläger bereits bei ihrer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ihre Wunschuniversitäten nach den Erfolgsaussichten für eine Klage auswählen müssen.

Erfolgsaussichten der Studienplatzklage

Die Erfolgsaussichten sind für jeden, der über eine Kapazitätsklage oder Studienplatzklage nachdenkt entscheidend. Sie unterscheiden sich jedoch je nach Studienfach und Hochschule erheblich.

Insbesondere ist entscheidend, wie viele andere Studieninteressierte versuchen, sich für den entsprechenden Studiengang an der jeweiligen Universität einzuklagen. Wie unter Vorgehen bei der Studienplatzklage erwähnt, losen die Hochschulen nach Erfolg mit einer Klage die Studienplätze aus. Aber die Anzahl der „Mitkläger“ bestimmt auch darüber, wie Vergleichs bereit eine Hochschule ist: Um so weniger versuchen sich einzuklagen, um so mehr Aufwand erspart eine Einigung mit diesen der Hochschule. Sind es dagegen viele Kläger, so kann die Hochschule unmöglich allen vergleichsweise einen Studienplatz anbieten.

Daher ist es ratsam, sich vorab über die Chancen zu informieren. Diese können in der Regel bei dem jeweiligen AStA der Universität erfragt werden. Alternativ hilft hier auch ein erstes Beratungsgespräch mit einem Anwalt weiter – dieser kann meistens für viele verschiedene Hochschulen die Erfolgsaussichten benennen. Dass sich Studienplatzklagen lohnen können, zeigt aber nicht zuletzt, dass sich in den vergangenen Jahren mehrere tausend Studieninteressierte in das Fach Medizin, wo der größte Ansturm besteht, erfolgreich einklagen konnten. Eine Studienplatzklage kann für den Einzelnen ein gängiger Weg zum Erhalt seines Wunschstudienplatzes sein – und oft die einzige Alternative zu langen Wartezeiten.

Studienplatzklage

Bevor alle Stricke reißen, kann Ihnen eine Studienplatzklage die Tür zum Wunschstudienplatz öffnen. Auf dem Hintergrund steigender Studienbewerberzahlen wird sie auch künftig für viele Studieninteressierte der naheliegende Schritt zum Studienplatz sein. Einer, der Ihnen viele Wartesemester erspart.

Eine Studienplatzklage entspricht einer verwaltungsgerichtlichen Klage, über die sich die Kläger in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung (zumeist sog. NC-Studiengänge) an einer bestimmten Hochschule einklagen. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Kapazitätsklage. Mit der wird weniger „eingeklagt“, als vielmehr geltend gemacht, die jeweilige Hochschule habe die Kapazitäten für die Studenten falsch berechnet.

Ihren Ursprung hat die Kapazitätsklage in dem aus Art. 12 GG abgeleitetem recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte. Es gibt demzufolge ein grundsätzliches, jedoch einschränkbares Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, dem andererseits die begrenzten Kapazitäten der Hochschulen gegenüberstehen. Die sind auch der Grund, weshalb viele Studieninteressierte Ablehnungsbescheide für ihren Wunschstudienplatz erhalten. Abgesehen davon können die wenigsten z.B. bis zu 10 Wartesemester für einen begehrten Medizinstudienplatz in Kauf nehmen.

Gut zu wissen: Mit einem Ablehnungsbescheid ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, der Wunschstudienplatz noch nicht verloren. Dazu stellen Studieninteressierte nach Erhalt ihres Ablehnungsbescheides einen weiteren Antrag bei der Hochschule. In dem beantragen sie die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten – und legen darüber den Grundstein für eine später eventuell folgende Studienplatzklage.

Vorgehen bei der Studienplatzklage

Durch die Hochschulen wurden bewusst formelle Hindernisse geschaffen, um Studienplatzklagen zu erschweren. Das grundsätzliche Vorgehen lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen:

Fristen
Das Vorgehen bei einer Studienplatzklage wird wesentlich dadurch erschwert, dass die Universitäten jeweils eigene, abweichende Fristen und Formalitäten eingeführt haben, die für den Einzelnen schwierig zu kennen und zu beachten sind. Diese unterscheiden sich je nach Hochschule und Bundesland. Um an allen Wunschhochschulen die Fristen wahren zu können, sollten Sie sich daher möglichst frühzeitig über Ihre Möglichkeiten informieren oder sich beraten lassen.

Außerkapazitärer Antrag
Ausgangspunkt ist, wie bereits unter Studienplatzklage geschildert, der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Gibt die Hochschule diesem Antrag statt, so bekommt der Studieninteressierte nun seinen gewünschten Studienplatz. In der Regel wird der Antrag jedoch von der Universität abgelehnt.

Eilantrag und Klage
Bei diesem erneuten Ablehnungsbescheid ist nun entscheidend, ob die Hochschule am Ende Ihres Bescheides eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzt hat. Ist dies der Fall, so bleibt dem Studieninteressierten nun nur noch ein Monat, um Klage gegen diesen Bescheid zu erheben. Daher sollte er sich nach Erhalt eines derartigen Bescheides schnellstmöglich an einen Anwalt wenden, da nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit zum Erhalt des begehrten Studienplatzes mehr besteht.

Sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung allerdings in dem Bescheid fehlen oder gar kein Ablehnungsbescheid ergehen, so besteht zunächst kein Zwang zur Erhebung der Klage. Ratsam ist es jedoch zeitnah beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilrechtsschutzantrag auf eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Erhaltes eines Studienplatzes einzulegen. Auch für den Eilantrag sind wieder Fristen zu beachten! Eine parallel erhobene Klage kann zudem den Vergleichsdruck auf die Hochschulen erhöhen.

Offenlegung der Berechnung nach der KapVO oder Vergleich
Im nächsten Schritt wird das Gericht die Hochschule auffordern ihre Berechnungen der Kapazitäten für das entsprechende Semester zu überprüfen und offenzulegen. Viele Hochschulen, insbesondere außerhalb der Fächer Humanmedizin, Tiermedizin und Psychologie, stellen jedoch solche Berechnungen gar nicht für jedes Semester an oder geben im Vorfeld absichtlich falsche Zahlen an, um die hohen Kosten eines Studienplatzes nicht tragen zu müssen (so kostet der Hochschule z.B. jeder Medizinstudienplatz in etwa 350.000 €). Zudem ist die korrekte Berechnung der universitären Kapazitäten ein kompliziertes und damit fehleranfälliges Verfahren. Um auch nach Aufforderung des Gerichtes keine Berechnungen anstellen oder diese zumindest nicht offen legen zu müssen, drängen die Hochschulen nun häufig zu einem Vergleich mit dem Kläger, indem sie ihm einen Studienplatz im Austausch dafür anbieten, dass er seine Klage zurückzieht.

Entscheidung des Gerichts
Geschieht dieses jedoch nicht, so muss der Kläger nun warten, bis das Gericht über seine Klage entschieden hat. Dieses kann aber zwei bis zehn Monate dauern, weshalb ein Eilantrag wie geschildert dringend geboten ist.

Gibt das Gericht schließlich der Klage statt, sodass die Universität weitere Studienplätze zur Verfügung stellen muss, so hat der einzelne Kläger seinen Studienplatz immer noch nicht sicher: Sollten nämlich mehr Studieninteressierte geklagt haben, als nachträglich Plätze zur Verfügung gestellt werden können, so lassen viele das Los darüber entscheiden, welchen Klägern nun ein Studienplatz zugesprochen wird.

Andere Hochschulen richten sich nach sogenannten „Reservelisten“, die eine Rangfolge der Kläger aus der Abiturnote und den bereits erfolgten Wartesemestern ermitteln. Zur Erhöhung der Chancen ist es daher oft sinnvoll an mehreren Universitätsstandorten gleichzeitig auf einen Studienplatz zu klagen.

05121 / 20 80 90
×
Diese Web­site nutzt Cookies oder Dritt­anbieter­dienste nur mit Ihrem Ein­verständnis - jeder­zeit wider­ruflich und frei­willig!Individuelle EinstellungenAlle akzeptierenImpressumDatenschutz­erklärung×
Zum Seitenanfang