Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, die Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden, indem stattdessen eine Person bevollmächtigt wird. Dadurch wird in der Regel eine Betreuung nicht nötig. In einer Vorsorgevollmacht kann jedoch auch für diesen Fall vorgesorgt werden, beispielsweise indem der oder die Bevollmächtigte im Wege einer Betreuungsverfügung hilfsweise als Wunschbetreuer benannt wird. Es empfiehlt sich außerdem, eine Person zur Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung zu bevollmächtigen.
Bei der „echten“ Vorsorgevollmacht, wird die als Bevollmächtigter benannte Person nur für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bevollmächtigt. Dies kann beispielsweise dadurch sichergestellt werden, dass neben der Vollmacht auch ein ärztliches Attest über die Entscheidungsunfähigkeit vorgelegt werden muss.
Eine Vollmacht kann jedoch auch „für alle Fälle“ oder sogar über den Tod hinaus erteilt werden. Ebenso kann die Erteilung von Untervollmachten gestattet werden.
Eine Vorsorgevollmacht besteht in der Regel aus 2 Teilen: In einem Teil wird die Vermögenssorge geregelt, im zweiten die Gesundheitssorge. Die Gesundheitssorge sollte dabei umfassend geregelt werden und sich beispielsweise auf die Auswahl eines Krankenhauses, von Behandlungs- und Therapiemethoden, der Unterbringung in einem Pflegeheim und die häuslichen Betreuung erstrecken. Im Rahmen der Vermögenssorge ist zu regeln, wer sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten, beispielsweise Konten und Sparguthaben, Einnahmen nicht nur aus Rente, sondern auch aus Vermietung o.ä. und die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen durch Sie selbst und Dritte kümmert.
Sorgerechtsvergütung
Was ist eine Sorgerechtsverfügung? Eine Sorgerechtsverfügung ist eine weitere Form der Vorsorgeverfügung: Hiermit bestimmen sorgeberechtigte Personen, wer an ihrer Stelle die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind ausüben soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Häufig wird die Sorgerechtsverfügung in ein Testament aufgenommen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Sie kann auch getrennt, nachträglich oder selbstständig und unabhängig von einem Testament errichtet werden. Die Verfügungsmöglichkeit umfasst die sogenannte Personensorge und die Vermögenssorge, §1626 Abs. 2 S. 1 BGB. Es ist nicht notwendig über beide einheitlich zu verfügen.
Das heißt, dass nur über einen Sorgebereich verfügt werden kann oder diese mit einer Sorgerechtsverfügung unterschiedlichen Personen übertragen werden. Die Personensorge umfasst gem. §1631 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Vermögenssorge umfasst die Sorge für das gesamte Kindesvermögen, mit Ausnahme desjenigen Vermögens, das durch ausdrückliche Bestimmung der Verwaltung der Sorgeberechtigten entzogen wurde, §1638 BGB.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass Sie sich in einem Zustand der Entscheidungsunfähigkeit befinden, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit oder auch dauerhaften geistigen Beeinträchtigungen.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung des §1901a BGB stellt eine wirksame, richtig verfasste Patientenverfügung eine für Ärzte, Pflegekräfte und Heime verbindliche Anordnung dar. Außerhalb einer konkreten Behandlungssituation, und wenn Sie Ihren Willen noch äußern können, ist sie jedoch nicht anwendbar.
Um Zweifel an der Aktualität des in Ihrer Patientenverfügung ausgedrückten Willens zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Inhalt etwa alle 2 Jahre schriftlich auf der Verfügung zu bestätigen und dies zu unterschreiben.
Damit dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen auch Geltung verschafft werden kann, sollte diese immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Für bestimmte Maßnahmen muss er überdies ausdrücklich und schriftlich ermächtigt werden.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht dazu, eine Betreuung zu vermeiden, sondern die Auswahlentscheidung des Gerichts bei Anordnung einer Betreuung zu gestalten. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten.
Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht und dem Betreuer, allerdings nur soweit die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Eine Betreuungsverfügung kann auch hilfsweise neben einer Vorsorgevollmacht bestehen oder auch in diese aufgenommen werden.