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ERBRECHT

Das Erbrecht leitet sich aus dem Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG, ab. Es umfasst zum einen das persönliche Recht, über sein Eigentum oder andere veräußerbare Rechte beim Eintritt des Todes zu verfügen (sog. Testierfreiheit, das „Vererben“), zum anderen, das Recht auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden („Erben“).

Vererben...

Wann muss man eigentlich ein Testament machen? Antworten darauf findet man viele: Wenn man heiratet, wenn man Kinder bekommt, wenn man von zu Hause auszieht? Aber welche Antwort ist richtig? Wie bei juristischen Dingen immer lautet die einfache Antwort auf eine so komplexe Frage „es kommt darauf an“:

Nämlich auf die eigene Lebenssituation und darauf, ob die von Gesetz vorgesehene Erbfolge auch das ist, was man haben möchte.

Denn ein Testament muss man nicht machen. Das Gesetz gibt für jeden Fall eine Erbfolge vor, die im Zweifel gilt.

Alleinstehende

Bei Alleinstehenden ohne Kinder sind die Erben von Gesetzes wegen zunächst die eigenen Eltern.

Ich möchte man, dass der oder die Partner*in erbt, dann muss man ein Testament aufsetzen, dass dies auch so regelt. Ist man nicht verheiratet, so erben Partner von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht.

... mit Kindern

Hat man Kinder, so erben die eigenen Eltern nicht mehr. Erben sind von Gesetzes wegen dann die Kinder.

Auch in diesem Fall ist dann aber der oder die Partner*in nicht abgesichert. Möchte man, dass der oder die Partner*in – gerade wenn dies das andere Elternteil der gemeinsamen Kinder ist – auch Erbe wird, so muss man dies durch Testament so festsetzen.

Verheiratet

Ist man verheiratet, so ist von Gesetzes wegen der andere Ehepartner auch Erbe. Im übrigen werden aber noch immer die Eltern des Erblassers von Gesetzes wegen ebenfalls Erben – Ehepartner und Eltern (oder andere Verwandte „2. Ordnung“) je zur Hälfte.

Dies ist in den meisten Fällen nicht gewollt oder mag sogar eigentümlich anmuten und zu Konflikten zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Eltern des verstorbenen Ehepartners führen. Eine testamentarische Regelung empfiehlt sich daher in diesem Fall besonders.

... mit Kindern

Ist man verheiratet und hat Kinder, so sind von Gesetzes wegen die Erben der oder die Ehepartner*in und die Kinder.

Ist der Güterstand der Ehe zudem die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“, die immer dann vorliegt, wenn man nichts anderes geregelt hat, so erhält der erbende Ehepartner einen Erbteil in gleicher Höhe wie die Kinder. Andernfalls erhält der/die erbende Ehepartner*in ¼ des Erbes.

Dies ist häufig nicht erwünscht. Stattdessen soll zunächst der Ehepartner alleiniger Erbe werden und die gemeinsamen Kinder dann „am Ende“ erben. Eine entsprechende Regelung, bei der der länger lebende Ehepartner Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, bezeichnet man als „Berliner Testament“.

Diese Regelung ist sehr beliebt und wird von den meisten Ehepaaren mit Kindern getroffen. Auch hier gibt es jedoch sehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall, je nachdem, was man genau alles regeln will. Sprechen Sie uns hier zu im Zweifel an!

Erbrecht

Mit Notar oder ohne?

Eine weitere Frage ist häufig, ob man ein notariell beurkundet es Testament benötigt oder nicht – zumal die notarielle Begutachtung Kosten verursacht. Die Antwort auf diese Frage hängt ebenfalls davon ab, wofür man das Testament benötigt.

Der wichtigste Faktor ist, dass nicht jedes Testament ohne notarielle Beurkundung wirksam ist. Grundsätzlich kann man ein Testament für sich selbst oder für ein Ehepaar als sogenanntes gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten. Ist man nicht verheiratet und möchte ein gemeinsames Testament errichten, so muss dies notariell erfolgen.

Ebenso muss auch ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und den Erben notariell beurkundet sein. Dies spielt beispielsweise dann eine Rolle, wenn man für bestimmte erbrechtliche Regelung die Zustimmung der potentiellen Erben benötigt, beispielsweise, wenn man möglicherweise für einzelne Erben weniger als den Pflichtteil vorsieht, möglicherweise weil ein Erbgegenstand einen höheren emotionalen als wirtschaftlichen Wert hat oder Zuwendungen außerhalb des Erbfalls abweichend vom Gesetz einbezogen oder nicht einbezogen werden sollen.

Hinsichtlich der Kosten genügt bei einfachen oder „Standard“-Fällen ein handschriftliches Testament. Wir empfehlen jedoch zumindest eine individuell angepasste Vorlage zu verwenden, um nicht ungewollte Ergebnisse herbeizuführen. Fehler im Testament sind schwer auszubessern. Bei komplizierteren Testamenten sollte ein Notar einbezogen werden. Werden auch Immobilien vererbt, so spart man sich später die Kosten der Erbscheinserteilung – was zumindest „praktisch“ die Beurkundungskosten je nach Konstellation um ca. 200 EUR bis 25 % senkt. Bei großen Erbfällen, sei es, dass es um hohe Vermögen, schwierige Gemengelagen oder die Vererbung von Unternehmen geht, so sollten regelmäßig ein Anwalt, ein Steuerberater (oder ein in beiden Bereichen bewanderter Anwalt) und ein Notar einbezogen werden.

Zum Beispiel bei einem sogenannten „Berliner Testament“ von Eheleuten, genügt zumeist ein gemeinsames handschriftliches Testament von Eheleuten.

Gerne erstellen wir Ihnen hierfür in Absprache mit Ihnen und nach Ermittlung Ihres Bedarfs einen passenden Entwurf. In anderen Konstellation kann jedoch ein notarielles Testament, trotz der höheren Kosten, erhebliche Vorteile bieten. Sprechen Sie uns an.

Wenn sie über ein Testament nachdenken, vergessen Sie nicht auch eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht in Erwägung zu ziehen! Beides bietet großen praktischen Nutzen.

Erbrecht

Wo bewahrt man ein Testament auf?

Ein Notar hinterlegt ein Testament grundsätzlich beim Amtsgericht. Dies kann man aber auch selbst machen. In beiden Fällen entstehen Gebühren.

Es spricht auch nichts dagegen, ein Testament selbst aufzubewahren oder durch eine vertrauenswürdige Person aufbewahren zu lassen. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass das Testament keine Wirkung entfalten kann, wenn es verloren geht bzw. nicht im Erbfall vorgelegt werden kann.

Folgende Fragestellungen spielen beim Vererben eine besondere Rolle:

  • Aufklärung über die gesetzliche Erbfolge
  • Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen Testament
  • Erbvertrag
  • Regelung von Erbfolgen
  • Schutz von Angehörigen
  • Behindertentestament
  • Bedürftigentestament
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Vermächtnisse
  • Nachfolgeregelungen für Familienunternehmen
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

... und Erben

Ein Großteil des Erbrechts spielt sich im Rahmen der Auseinandersetzung über einen Erbfall ab. Dabei bilden die sogenannten „Miterben“, also alle Personen, die Erben geworden sind, eine Miterbengemeinschaft und können nur gemeinsam über das Erbe verfügen.

Häufig sind fehlende Testamente oder zu alte, nicht den Lebenssituation des Erblassers in den letzten Jahren entsprechende Testamente Ursache einer Streitigkeit zwischen den Miterben oder Erben und Vermächtnisempfängern. Manchmal kann jedoch auch Entfremdung oder persönliche Streitigkeiten zwischen den Erben Auslöser sein.

So oder so hilft anwaltliche Beratung oder Vertretung bei der Erbauseinandersetzung und der Abwicklung der bürokratischen Verpflichtungen im Erbfall.

Folgende Fragestellungen spielen beim Erben eine besondere Rolle:

  • Erbscheinverfahren
  • Erbauseinandersetzung und Erbstreitigkeiten
  • Vermächtnisse
  • Behindertentestament
  • Bedürftigentestament
  • Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilansprüchen
  • Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
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