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Kirchliches Arbeitsrecht

Als kirchliches Arbeitsrecht bezeichnet man die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der Kirchen und kirchennaher Organisationen. In Deutschland bestehen hier erhebliche Abweichungen von den für sonstige Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

Gem. Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung haben die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, und hierbei insbesondere die großen Kirchen, ein Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht wozu nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch das Recht gehört ein in teilen eigenständiges Arbeitsrecht zu erlassen.

Diese auch als Selbstbestimmungsrecht bezeichnet Kompetenz der Kirchen wirkt sich vor allem in drei Formen arbeitsrechtlich aus:
 

  1. Die Kirchen setzten besondere Loyalitätspflichten voraus – und dürfen dies –, was sich vor allem auf eine Übereinstimmung der eigenen Überzeugungen mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen bezieht. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – nach sich. Dies kann auch bedeuten, dass eine Kirchenmitgliedschaft bei Einstellung gefordert wird – trotz objektiver Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit - oder dass ein Austritt während des Arbeitsverhältnisses den kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.
  2. Kirchliche Einrichtungen und die Kirchen selbst haben Mitarbeitervertretungen (MAV) anstelle eines Betriebsrates oder Personalrates. Für deren Arbeit gelten dann Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) statt dem BetrVG oder dem PersVG (zulässig aufgrund von § 118 Abs. 2 BetrVG oder z.B. § 1 Abs. 2 Nds. PersVG und § 1 Abs. 2 BPersVG).
  3. In Kirchen und kirchlichen Einrichtungen werden die Löhne und anderen grundlegenden Arbeitsbedingungen werden überwiegend nicht im Rahmen von Tarifverhandlungen („zweiter Weg“) oder einseitig vom Arbeitgeber („erster Weg“) festgelegt, sondern durch Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt werden („dritter Weg“). Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) seien, so die Kirchen, unvereinbar mit dem Dienst am Nächsten und werden deshalb ausgeschlossen.

 

Kirchliches Arbeitsrecht
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