Die Kirchen setzten besondere Loyalitätspflichten voraus – und dürfen dies –, was sich vor allem auf eine Übereinstimmung der eigenen Überzeugungen mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen bezieht. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – nach sich. Dies kann auch bedeuten, dass eine Kirchenmitgliedschaft bei Einstellung gefordert wird – trotz objektiver Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit - oder dass ein Austritt während des Arbeitsverhältnisses den kirchlichen Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.
Kirchliche Einrichtungen und die Kirchen selbst haben Mitarbeitervertretungen (MAV) anstelle eines Betriebsrates oder Personalrates. Für deren Arbeit gelten dann Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) statt dem BetrVG oder dem PersVG (zulässig aufgrund von § 118 Abs. 2 BetrVG oder z.B. § 1 Abs. 2 Nds. PersVG und § 1 Abs. 2 BPersVG).
In Kirchen und kirchlichen Einrichtungen werden die Löhne und anderen grundlegenden Arbeitsbedingungen werden überwiegend nicht im Rahmen von Tarifverhandlungen („zweiter Weg“) oder einseitig vom Arbeitgeber („erster Weg“) festgelegt, sondern durch Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt werden („dritter Weg“). Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) seien, so die Kirchen, unvereinbar mit dem Dienst am Nächsten und werden deshalb ausgeschlossen.
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