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Sie haben eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Wir beraten und vertreten Sie bei arbeitsrechtlichen Anliegen professionell.

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Was tun bei Kündigung?

Zuweilen kommt eine Kündigung nicht unerwartet, doch oft trifft sie einen völlig unvorbereitet. Für viele ein regelrechter Schock. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Kündigung androht oder bereits ausgesprochen hat, es lohnt sich, einen kühlen Kopf zu bewahren.

Da ist es hilfreich zu wissen, welche Rechte Sie haben und worum Sie sich möglichst umgehend kümmern sollten, um Nachteile zu vermeiden:

  • Grundsätzlich gilt: Nur ein unterschriebenes Original der Kündigung stellt eine wirksame Kündigung dar. Bedeutet im Umkehrschluss: Kopien, E-Mails, SMS oder Ähnliches sind unwirksam, ebenso die nicht eigenhändig unterschriebene Kündigung. In diesen Fällen ist es das Beste, Sie bieten dem Arbeitgeber weiterhin Ihre Arbeitskraft an und suchen umgehend sachverständigen Rat.
  • Genauso ist das Zustellen der Kündigung nicht jederzeit und auf jede Art und Weise zulässig: Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass Sie Ihren Briefkasten nur morgens oder bestenfalls am frühen Nachmittag öffnen. Das heißt, eine später eingeworfene Kündigung ist dann erst am nächsten Tag zugegangen. Entsprechend müssen Sie auch einem Boten nicht mehr die Tür öffnen. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, ein Einschreiben, das Ihnen in Ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte, zeitnah bei der Post abzuholen. Ob ein Tag oder mehrere kann genau die erforderliche Zeitspanne ausmachen, um die Kündigungsfrist um einen Monat oder länger aufzuschieben.
  • Unterschreiben und quittieren Sie nichts! Häufig bitten Arbeitgeber darum, den Erhalt der Kündigung zu quittieren oder sie bieten Ihnen direkt bei Übergabe der Kündigung ein Auflösungsvertrag an. So oder so, Sie sind keineswegs zu einer Unterschrift verpflichtet, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung per Boten zustellen lässt. Mit anderen Worten – lassen Sie sich nicht zu übereilten Entscheidungen hinreißen, durchdenken Sie die Angelegenheit in Ruhe und holen Sie sachverständigen Rat ein.
  • In den meisten Fällen richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Längere Kündigungsfristen lassen sich jederzeit vereinbaren, z.B. das für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen gelten, solange diese den Fristen für den Arbeitgeber entsprechen. Ein Verkürzen der in § 622 BGB genannten Fristen ist hingegen nur durch Tarifvertrag möglich.
  • Drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung endet die gesetzliche Kündigungsschutzfrist. Spätestens bis dahin müssen Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, da andernfalls die Kündigung von Anfang an wirksam ist – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen die Dreiwochenfrist nicht eingehalten werden konnte, ist eine spätere Kündigungsschutzklage möglich.
Was tun bei Kündigung
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  • Urlaub oder Krankheit können Ausnahmen sein, müssen es aber nicht! Selbst eine im Urlaub zugestellte oder während einer Krankheit ausgesprochene Kündigung löst im Regelfall die Kündigungsschutzfrist von drei Wochen aus. Bekommen Sie also im Urlaub oder Krankheitsfall eine Kündigung, suchen Sie am besten sofort einen Rechtsanwalt auf, zumal häufig unklar ist, wann die Kündigung tatsächlich zuging.
  • Ganz wichtig: Sie müssen sich nach einer Kündigung in der Regel am nächsten Tag bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, spätestens jedoch drei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung. Andernfalls riskieren Sie eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld. Zum Beantragen benötigen Sie:
  • Personalausweis
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis
  • evtl. Nachweise über früher gezahltes Geld durch das Arbeitsamt
  • Arbeitsnachweis über die letzten 12 Monate – das Formular erhält Ihr Arbeitgeber i.d.R. direkt von der Agentur für Arbeit

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit.

  • Sie haben als Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes, ihrem beruflichen Fortkommen dienliches Zwischenzeugnis, um sich sogleich wieder bewerben zu können.
  • Möchten Sie anwaltlichen Rat einholen, bringen Sie möglichst gleich zum ersten Gespräch folgende Unterlagen mit:
  • Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverträge
  • Kündigungsschreiben
  • vorangegangene oder sonstige Abmahnungen
  • Stellungnahme des Betriebsrats (sofern vorhanden)
  • die letzten drei Entgeltabrechnungen
  • ggf. Betriebsvereinbarungen und anwendbare Tarifverträge
  • ggf. die Rechtsschutzversicherungspolice

Damit haben Sie alle relevanten Unterlagen beieinander, und wir können ohne weitere Umschweife zu Rat & Tat schreiten.
Berücksichtigen Sie diese einfachen Ratschläge, und Sie machen das Beste aus der Situation. Unsere Hinweise lassen es bereits erahnen – das Arbeitsrecht ist sehr formal und steckt voller Fallen. Häufig sprechen Arbeitgeber daher unwirksame oder zumindest in Teilen falsche Kündigungen aus. Gut für Sie, denn das gibt Ihnen die Chance, entweder die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung durchzusetzen. Zudem können Sie nach Ausspruch der Kündigung Ansprüche geltend machen, die Sie zuvor im Interesse des Arbeitsverhältnisses zurückgehalten hatten.

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