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Verfassungs- und Verwaltungsrecht

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Umgangs- und Sorgerecht Kompetent und empathisch

Unsere Anwälte sind als Fachanwälte auf den Bereich Familienrecht spezialisiert und setzen sich dafür ein, Ihre Anliegen in puncto Umgangs- oder Sorgerecht durchzusetzen.

Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei wichtige Begriffe im Familienrecht, die oft verwechselt werden. Dabei haben sie unterschiedliche Bedeutungen und Regelungen.

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten der persönlichen Lebensführung des Kindes, wie die Gesundheit, die Erziehung oder den Aufenthalt. Die Vermögenssorge beinhaltet alle Angelegenheiten des Vermögens des Kindes, wie die Verwaltung oder die Anlage. Es steht bei verheirateten Eltern gemeinsam beiden Eltern zu. Bei nicht verheirateten Eltern steht es zunächst allein der Mutter zu. Die Eltern können jedoch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder beim Familiengericht beantragen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge anordnen.

Das Sorgerecht kann nur unter gewissen Voraussetzungen entzogen oder eingeschränkt werden, z.B. wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes besteht oder wenn ein Elternteil seine Pflichten schwer verletzt hat.

Das Umgangsrecht ist das Recht von Kind und Elternteilen zum gegenseitigen Umgang miteinander. Es dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft vor allem das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Grundsätzlich steht beiden Elternteilen ein Besuchsrecht zu, unabhängig davon, wer das Sorgerecht hat. Die Eltern sind in der Ausgestaltung des Umgangs frei und sollen sich einvernehmlich einigen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht eine Regelung treffen.

Das Umgangsrecht kann auch anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes zustehen, wie den Großeltern, Geschwistern oder Pflegeeltern. Dies gilt jedoch nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht kann nur unter gewissen Voraussetzungen verweigert oder eingeschränkt werden, z.B. wenn eine Gefahr für das Kind besteht oder wenn das Kind den Umgang ablehnt.

Umgangs- oder Sorgerecht
Child at female lawyer KI

Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern kann es zu Konflikten über das Sorgerecht und das Umgangsrecht kommen. In diesem Fall kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kann es auch einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellen, der seine Interessen vertritt.

Neben dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht gibt es noch weitere Formen der rechtlichen Fürsorge für minderjährige Kinder: die Vormundschaft und die Ergänzungspflegschaft.

Die Vormundschaft liegt vor, wenn eine Person die rechtlichen Interessen und die Vertretung eines Minderjährigen wahrnimmt. Die Vormundschaft ersetzt fehlende oder nicht zur Sorge berechtigte Eltern. Die Vormundschaft betrifft nur Minderjährige.

Die Ergänzungspflegschaft liegt vor, wenn den Eltern, einem Elternteil oder einem Vormund ein Teilbereich des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind entzogen wird. Der entzogene Teil des Sorgerechts wird auf einen Dritten übertragen. Dieser Dritte ist ein sogenannter Ergänzungspfleger.

Wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder sonstige Wünsche haben, können Sie gerne unser Kontaktformular nutzen. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Oder Sie rufen uns einfach unter 05121208090 an!

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