Seit einigen Jahren gibt es im Behindertenrecht immer wieder tief greifende Veränderungen. Es geht um verfassungsrechtliche, sozialrechtliche, verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Probleme. Eine große Rolle hierbei spielt die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die ihre Rechtsumsetzung u. a. im Bundesteilhabegesetz findet.
Probleme ergeben sich häufig für Betroffene bei der Feststellung des sog. Grades der Behinderung (GdB) dar. Bei diesem handelt es sich um eine „Maßeinheit“, um die körperliche und oder geistige Beeinträchtigung durch eine Behinderung zu kategorisieren. Der Grad der Behinderung beginnt mit einem Wert von 20 und steigt von da an in 10er Schritten bis auf einen Wert von 100 an. Hierbei ist wichtig zu wissen, je höher der angegebene Wert, desto größer die Beeinträchtigungen.
Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einem GdB von mindestens 30 eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit durchgeführt werden.