Sperrzeit bezeichnet einen Zeitraum, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund von versicherungswürdigem Verhalten ruht. Die Sperrzeitdauer kann zwischen einer Woche bei Meldeversäumnissen oder bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe liegen.
Hinweis:
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.
Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!
Sozialhilfe
Die im SGB XII geregelte Sozialhilfe dient der Grundsicherung und stellt das Auffangnetz in unserem Sozialleistungssystem dar, wenn kein anderer Zweig für die Erbringung von Leistungen zuständig ist. Sozialhilfe kommt zum einen als Geldleistung in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.
Im Pflegefall besteht weiter die Möglichkeit Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind oder kein Anspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.
Weiter gibt es Leistungen im SGB XII für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe unterstützt bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Regelfall ist die Gewährung der Eingliederungshilfe durch Sachleistungen. Immer häufiger wird jedoch das sog.
Persönliche Budget in Anspruch genommen, welches Menschen mit Behinderung eine höhere Selbstständigkeit und mehr Eigenverantwortung ermöglicht. Der Entwurf zum Bundesteilhabegesetz plant in 2017 eine Verlagerung dieses Leistungsrechts in das SGB IX.
Ähnlich wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) werden Leistungen nach dem SGB XII nur unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht. Relevant ist hier insbesondere die Prüfung des Schonvermögens, nach dem einige Vermögenswerte anrechnungsfrei bleiben.
Soziale Förderung
Die soziale Förderung ist eine von drei wichtigen Funktionen des Sozialrechts. Außerhalb der zusammengefassten Sozialrechte im SGB gibt es weitere Ansprüche, die durch die soziale Förderung normiert sind. Dies sind insbesondere:
Wohngeld
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die in Deutschland nach dem Wohngeldgesetz Menschen zugutekommt, die aufgrund eines geringen Einkommens einen Zuschuss zu ihrer Miete, sog. Mietzuschuss, oder zu den laufenden Kosten einer selbst genutzten Wohnimmobilie, sog. Lastenzuschuss beantragen können.
Kindergeld
Kindergeld ist eine Transferleistung zugunsten von Erziehungsberechtigten und gehört zum Familienlastenausgleich. Je nachdem in welchen Einkommensverhältnissen die Familie des Kindes lebt, handelt es sich bei Kindergeld um eine Steuervergütung oder um eine Sozialleistung.
Elterngeld (früher Erziehungsgeld)
Elterngeld ist eine Transferleistung, die vom Nettoeinkommen abhängt und Eltern bezogen zeitlich befristet als Entgeltersatz geleistet wird. Das Elterngeld soll einen Ausgleich für konkrete Nachteile in der frühen Phase der Familienplanung schaffen.
Ausbildungsförderung
Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie studierenden geleistet. Während Schülerinnen und Schüler die Leistung als Zuschuss erhalten, wird auszubildenden und Studierenden die Leistung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt.
Meister-BAföG
Von der regulären Ausbildungsförderung zu unterscheiden ist das sog. Meister-BAföG, das die berufliche Aufstiegsförderung von Handwerkern und anderen Meisterberufen finanziell unterstützt. Dieses ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.