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weitere Themen Soziale Förderungen, Hilfen und Entschädigungen in Hildesheim

Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII

Im SGB VIII ist die Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt, die Aufgaben und Leistungen für Kinder, Jugendliche und deren Familien umfasst. Hergeleitet wird der Grundsatz des Schutzes von Kindern und Jugendlichen aus der UN-Kinderrechtskonvention.

Insbesondere folgende Aufgaben und Leistungen sind im SGB VIII normiert:

  • Jugendarbeit
  • Jugendsozialarbeit
  • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  • Förderung der Erziehung in der Familie
  • Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
  • Personensorge und Umgangsrecht
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
  • Hilfe zur Erziehung
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Hilfe für junge Volljährige

Weiter hat der Gesetzgeber der Jugendhilfe Aufgaben übertragen, die sich auf die Rechtsposition von Betroffenen auswirken können:

  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei Kindeswohlgefährdung
  • Unterbringung in Heimeinrichtungen
  • Übernahme von Beistandschaft, Vormundschaft und Pflegschaft
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltspflichten und Sorgeerklärungen

Soziale Entschädigung

Das soziale Entschädigungsrecht dient der Kompensation von erlittenen Sach- und Personenschäden, die Menschen erleiden, nachdem sie sich in besonderer Weise für die Gemeinschaft aufgeopfert haben. Im Ursprung geht das soziale Entschädigungsrecht auf die Kriegsopferversorgung von Personen zurück, die aufgrund eines Krieges eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder einen Ehegatten oder Angehörigen verloren haben.

Inzwischen hat sich das Entschädigungsrecht weiterentwickelt und kennt insbesondere folgende Gesetze:

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges von 1950
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Häftlingshilfegesetz (HHG)
  • Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) für Opfer des SED-Unrechts in der früheren DDR
  • Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG)

Gemein ist den Gesetzen und ihren Rechtsgrundlagen, dass sich diese Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz unmittelbar oder mittelbar herleiten.

Medizinische Fragestellungen im Sozialrecht

In vielen sozialrechtlichen Angelegenheiten sind medizinische Fragen Dreh- und Angelpunkt für die Prüfung, ob Ansprüche im Sinne des Sozialgesetzbuches geltend gemacht werden können.

Häufig kommt es dabei im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie später im Gerichtsverfahren zu Begutachtungen, die die Betroffenen verunsichern. Wir nehmen Ihnen die Sorge und bereiten Sie im Rahmen Ihres Besprechungstermins auf eine mögliche Begutachtung vor. Dabei besprechen wir mit Ihnen, was auf Sie zukommt und worauf es in Ihrer Begutachtung ankommt. Nach der Übersendung des Gutachtens besprechen wir mit Ihnen das Ergebnis und erörtern mit Ihnen die weiteren Auswirkungen auf Ihr sozialrechtliches Verfahren. Dies gilt insbesondere für Begutachtungen in Verfahren vor dem Sozialgericht, die ein wichtiges Beweismittel für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche darstellen.

Insbesondere in diesen Bereichen spielen medizinische Fragen eine tragende Rolle:

  • Feststellung eines Grades der Behinderung und ggf. von sog. „Merkmalen“
  • Gleichstellung mit Schwerbehinderten
  • Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Rehabilitation zur Integration in den Arbeitsmarkt, zur Gesundung, zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit oder bei Behinderung
  • Eingliederungshilfe und persönliches Budget
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Pflegegrade (vormals Pflegestufen)
  • Übernahme von Heilmaßnahmen durch die gesetzlichen Krankenkassen

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Grundsicherung für Arbeitssuchende ist vielen geläufig unter dem Begriff „Hartz IV“ oder Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die das Existenzminimum für erwerbsfähige Leistungsberechtigte absichern soll, die keinen Arbeitsplatz haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die Leistungen berechnen sich in erster Linie aus Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung (kurz KdU). Für bestimmte Leistungsempfänger gibt es einen sog. Mehrbedarf. Dies sind folgende Personengruppen:

  • Alleinerziehende
  • Schwangere
  • Menschen mit Behinderung
  • Menschen mit Bedarf an kostenaufwendiger Ernährung
  • Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung
  • Einzelfallbezogener, unabweisbarer und laufender Mehrbedarf

Um Erwerbslosen den Weg zurück auf den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gibt es die Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung, die diesen Personenkreis unterstützt. Ähnlich wie in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) kann es bei einem Fehlverhalten zu einer Sanktionierung kommen. Weiter werden die Leistungen wie bei der Sozialhilfe (SGB XII) nur unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt.

Arbeitslosen­versicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung und unterstützt Sie bei Verlust Ihres Jobs und während der gesamten Arbeitssuche dabei, Ihr Einkommen zu sichern.

Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich in folgenden Punkten:

  • Prüfung von Alg. I Bescheiden
  • Sperrzeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld
  • Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit („Bereich Markt und Integration“)

Zwecke der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.

Sie soll auch dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.

Das Gesetz bestimmt, wer in den Kreis der Pflichtversicherten fällt, welches der Hauptteil ist, und wer zu der Gruppe der Freiwillig Versicherten gehört.

Voraussetzungen des Arbeitslosengelds

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat,

  • wer arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat,
  • wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Zur Sicherung des Einkommens können Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussen von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Altersteilzeitgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit, Übergangsgeld und Umschulungsgeld gewährt werden.

Sperrzeiten
Sperrzeit bezeichnet einen Zeitraum, für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund von versicherungswürdigem Verhalten ruht. Die Sperrzeitdauer kann zwischen einer Woche bei Meldeversäumnissen oder bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe liegen.

Sperrzeiten können auftreten bei:

  • Verzug bei der Arbeitssuchendmeldung (eine Woche)
  • Sonstige Meldeversäumnisse (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • Nicht ausreichende Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)
  • Die Sperrzeit tritt nur ein, wenn das vertragswidrige Verhalten, die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund eingetreten ist oder wenn durch persönliches Verhalten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde

Hinweis:
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.

Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!

Sozialhilfe

Die im SGB XII geregelte Sozialhilfe dient der Grundsicherung und stellt das Auffangnetz in unserem Sozialleistungssystem dar, wenn kein anderer Zweig für die Erbringung von Leistungen zuständig ist. Sozialhilfe kommt zum einen als Geldleistung in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Im Pflegefall besteht weiter die Möglichkeit Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind oder kein Anspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.

Weiter gibt es Leistungen im SGB XII für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe unterstützt bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Regelfall ist die Gewährung der Eingliederungshilfe durch Sachleistungen. Immer häufiger wird jedoch das sog.

Persönliche Budget in Anspruch genommen, welches Menschen mit Behinderung eine höhere Selbstständigkeit und mehr Eigenverantwortung ermöglicht. Der Entwurf zum Bundesteilhabegesetz plant in 2017 eine Verlagerung dieses Leistungsrechts in das SGB IX.

Weitere Ansprüche aus dem SGB XII sind:

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe
  • Übernahme von Bestattungskosten

Ähnlich wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) werden Leistungen nach dem SGB XII nur unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht. Relevant ist hier insbesondere die Prüfung des Schonvermögens, nach dem einige Vermögenswerte anrechnungsfrei bleiben.

Soziale Förderung

Die soziale Förderung ist eine von drei wichtigen Funktionen des Sozialrechts. Außerhalb der zusammengefassten Sozialrechte im SGB gibt es weitere Ansprüche, die durch die soziale Förderung normiert sind. Dies sind insbesondere:

Wohngeld
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die in Deutschland nach dem Wohngeldgesetz Menschen zugutekommt, die aufgrund eines geringen Einkommens einen Zuschuss zu ihrer Miete, sog. Mietzuschuss, oder zu den laufenden Kosten einer selbst genutzten Wohnimmobilie, sog. Lastenzuschuss beantragen können.

Kindergeld
Kindergeld ist eine Transferleistung zugunsten von Erziehungsberechtigten und gehört zum Familienlastenausgleich. Je nachdem in welchen Einkommensverhältnissen die Familie des Kindes lebt, handelt es sich bei Kindergeld um eine Steuervergütung oder um eine Sozialleistung.

Elterngeld (früher Erziehungsgeld)
Elterngeld ist eine Transferleistung, die vom Nettoeinkommen abhängt und Eltern bezogen zeitlich befristet als Entgeltersatz geleistet wird. Das Elterngeld soll einen Ausgleich für konkrete Nachteile in der frühen Phase der Familienplanung schaffen.

Ausbildungsförderung
Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie studierenden geleistet. Während Schülerinnen und Schüler die Leistung als Zuschuss erhalten, wird auszubildenden und Studierenden die Leistung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt.

Meister-BAföG
Von der regulären Ausbildungsförderung zu unterscheiden ist das sog. Meister-BAföG, das die berufliche Aufstiegsförderung von Handwerkern und anderen Meisterberufen finanziell unterstützt. Dieses ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

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