Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei seine Umsetzung im Einzelnen allerdings häufig durch mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte erfolgt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.
Dabei wird das Recht der Bundesbeamten allein durch den Bund geregelt. Das für Landes- und Kommunalbeamte geltende Recht liegt demgegenüber seit der Föderalismusreform teilweise gemeinsam beim Bund und den Ländern (Statusrechte und - pflichten), überwiegend aber bei den Ländern (insbesondere Besoldung, Versorgung und Laufbahnen).
Bundeseinheitlich gelten das Beamtenstatusgesetz, das Besoldungsrecht und Versorgungsrecht regeln die Länder, teilweise abweichend, teilweise identisch mit dem Bund. Für Bundesbeamte findet weiterhin das Bundesbeamtengesetz Anwendung, während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen haben.